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HausEnergieKompass

Wärmepumpe Förderung Kantone: Beiträge 2026

Redaktion HausEnergieKompass Zuletzt geprüft: Quellen: 7

Eine Wärmepumpe ist teurer in der Anschaffung als eine neue Öl- oder Gasheizung. Damit der Umstieg sich lohnt, zahlen die Kantone Beiträge aus dem Gebäudeprogramm. Wie hoch sie sind und welche Bedingungen gelten, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton deutlich. Dieser Beitrag zeigt die Regeln an vier Beispielen und erklärt, worauf Sie bei jedem Gesuch achten müssen. Alle Angaben mit Stand 5. Oktober 2026.

Welche Programme an Ihrer Adresse gelten, finden Sie mit dem Förder-Finder Schweiz.

So funktioniert die Förderung über das Gebäudeprogramm

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen stützt sich auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes. Der Bund gibt einen Katalog von Massnahmen vor, darunter Luft/Wasser-Wärmepumpen und Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpen bis 70 kW. Die Kantone setzen das Programm um, legen die Beiträge fest und können laut Gebäudeprogramm zusätzliche Förderbedingungen stellen. Das Gesuch reichen Sie deshalb immer bei der Bearbeitungsstelle des Kantons ein, in dem das Gebäude steht, je nach Kanton online oder per Post.

Für die Wärmepumpe Förderung Kantone gilt damit: Es gibt keinen einheitlichen Schweizer Betrag. Ein Einfamilienhaus mit derselben Anlage kann in einem Kanton deutlich mehr erhalten als im Nachbarkanton. Dazu kommen in vielen Gemeinden eigene Programme. Eine Suche nach Postleitzahl bietet energiefranken.ch.

Wärmepumpe Förderung Kantone im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt die Beiträge für Luft/Wasser-Wärmepumpen, die eine Öl-, Gas- oder Elektroheizung in einem bestehenden Gebäude ersetzen. Die Werte stammen aus den offiziellen Förderbedingungen der Kantone.

KantonKleine AnlageGrössere Anlage bis 70 kWStand
Zürichbis 15 kWth: CHF 2’900CHF 2’900 plus CHF 160 je zusätzliches kWthFörderprogramm 2026
Luzernbis 15 kWth: CHF 4’000CHF 2’500 plus CHF 100 pro kWthVersion 1.2 vom 22.04.2026
Aargaubis 70 kWth: CHF 3’000 plus CHF 60 pro kWthAusgabe 05/2026, gültig ab 1. Mai 2026
Zugbis 30 kWth: CHF 8’500über 30 kWth: CHF 4’000 plus CHF 150 pro kWthVersion 1.2 vom 28. April 2026

Quelle: Förderbedingungen der Kantone Zürich, Luzern, Aargau und Zug; geprüft am 5. Oktober 2026.

Für Erdwärme und Grundwasser liegen die Beiträge höher, weil die Bohrung oder Fassung teurer ist:

KantonSole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis 70 kW
Zürichbis 15 kWth: CHF 6’800; darüber plus CHF 420 je zusätzliches kWth
Luzernbis 15 kWth: CHF 8’500; darüber CHF 4’000 plus CHF 300 pro kWth
AargauCHF 6’000 plus CHF 180 pro kWth
ZugCHF 20’000 plus CHF 400 pro kWth

Quelle: wie oben; geprüft am 5. Oktober 2026.

Zürich zahlt zusätzlich CHF 3’000 plus CHF 100 je zusätzliches kWth, wenn die Erdsonde vollständig und ohne fossile Energie regeneriert oder ohne Frostschutzmittel ausgelegt und betrieben wird. Wer eine dezentrale Elektro- oder fossile Heizung ersetzt und erstmals Heizkörper oder eine Bodenheizung einbaut, erhält in Zürich für das neue Wärmeverteilsystem bis 250 Quadratmeter Energiebezugsfläche CHF 15’000, darüber CHF 60 pro Quadratmeter. Dafür ist ein eigenes Gesuch nötig.

Die wichtigsten Bedingungen

Die Kantone formulieren ihre Bedingungen unterschiedlich, in den Grundzügen sind sie aber ähnlich.

  • Ersatz statt Neubau: Gefördert wird nur, wenn die Wärmepumpe in einem bestehenden Gebäude eine Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzt. Der Ersatz einer alten Wärmepumpe wird nicht gefördert. In Luzern und Zug gilt ein Ersatzneubau als Neubau.
  • Hauptheizung ohne fossile Spitzenlast: Bis 70 kW darf die Anlage nicht mit einer fossilen Zusatzheizung kombiniert werden. Im Aargau muss die alte Heizung zurückgebaut werden und darf nicht als Notheizung bleiben.
  • Leistungsgrenze: Der Beitrag wird mit höchstens 50 Watt thermischer Leistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche bemessen. Bei 200 Quadratmetern zählen also höchstens 10 kW, auch wenn die Anlage grösser ist.
  • Qualitätsnachweis: Bis 15 kWth verlangen die Kantone in der Regel das Wärmepumpen-System-Modul mit Anlagezertifikat. Bei grösseren Anlagen braucht es die Leistungsgarantie von EnergieSchweiz und ein Gütesiegel der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz.
  • Nur elektrisch angetriebene Wärmepumpen sind förderberechtigt, Gaswärmepumpen nicht.
  • Höchstbeitrag: In Luzern und Zug darf der Beitrag höchstens 50 % der Gesamtinvestition ausmachen, in Zürich und im Aargau höchstens 50 % der für die Massnahme relevanten Investitionskosten. Der Aargau rechnet pro Gebäude und Fördertatbestand nach den publizierten Ansätzen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 50’000; darüber entscheidet der Kanton im Einzelfall.
  • Fernwärmegebiete: In Zürich und im Aargau wird eine Wärmepumpe in einem Gebiet, das für einen Wärmeverbund vorgesehen ist, grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen gibt es etwa, wenn die Gemeinde bestätigt, dass kein Anschluss vorgesehen ist.

In Zug muss die bisherige Heizung zudem in der Regel mindestens fünf Jahre in Betrieb gewesen sein.

Gesuch vor Baubeginn: der häufigste Fehler

In allen vier Kantonen gilt: Das Gesuch muss eingereicht sein, bevor die Arbeiten beginnen. Wer zu spät kommt, erhält nichts. Zürich schreibt ausdrücklich, dass eine Förderung nach Baubeginn oder nach Fertigstellung nicht möglich ist.

Was als Baubeginn gilt, legen die Kantone fest:

  • Zürich: bei der Luft/Wasser-Wärmepumpe deren Installation, bei der Erdwärmepumpe die Bohrung der Erdsonde, bei der Grundwasser-Wärmepumpe der Erhalt der wasserrechtlichen Konzession.
  • Zug: bei Erdwärmesonden der Bohrbeginn; wird die alte Heizung vorher zurückgebaut, gilt bereits das als Baubeginn.
  • Luzern und Aargau: Das Gesuch ist vor dem Installations- beziehungsweise Baubeginn einzureichen. Im Aargau gilt es erst als eingereicht, wenn alle Unterlagen vollständig und unterzeichnet vorliegen.

Nach dem Eingang des Gesuchs dürfen Sie in der Regel beginnen. Luzern und Zug weisen aber darauf hin: Wer vor der Förderzusage baut, trägt das Risiko, dass die Bedingungen am Ende nicht erfüllt sind. In Zürich erfolgt die verbindliche Zu- oder Absage innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Ab der Zusicherung haben Sie dort zwei Jahre Zeit, die Massnahme umzusetzen und abzuschliessen. In Zug müssen die Abrechnungsunterlagen spätestens zwei Jahre nach der Förderzusage eingereicht sein.

In Luzern, im Aargau und in Zug gelten die Fördersätze und Bedingungen, die bei der Eingabe des Gesuchs gültig sind. Einen Rechtsanspruch auf Beiträge gibt es in Luzern und Zug ausdrücklich nicht: Gefördert wird, solange das jährliche Budget reicht. Es lohnt sich deshalb, das Gesuch früh im Jahr einzureichen, sobald die Offerte vorliegt.

Rechenbeispiel: Luft/Wasser-Wärmepumpe im Einfamilienhaus

Annahmen: Einfamilienhaus mit 200 Quadratmetern Energiebezugsfläche; die Ölheizung wird durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe mit 12 kW thermischer Nennleistung ersetzt; alle Bedingungen sind erfüllt; das Haus liegt nicht in einem Fernwärmegebiet; ohne Gemeindebeiträge und ohne Beitrag für ein neues Wärmeverteilsystem.

  1. Bemessungsleistung: 200 m² × 50 W/m² = 10 kW. Massgeblich sind 10 kW, nicht 12 kW.
  2. Zürich: Anlage bis 15 kWth, also CHF 2’900.
  3. Luzern: Anlage bis 15 kW, also CHF 4’000.
  4. Aargau: CHF 3’000 + 10 × CHF 60 = CHF 3’600.
  5. Zug: Anlage bis 30 kWth, also CHF 8’500.
KantonBeitrag im Beispiel
ZürichCHF 2’900
AargauCHF 3’600
LuzernCHF 4’000
ZugCHF 8’500

Stand: eigene Berechnung mit den Förderbedingungen der Kantone, geprüft am 5. Oktober 2026.

Der Unterschied zwischen dem tiefsten und dem höchsten Beitrag liegt im Beispiel bei CHF 5’600. Ob der Betrag gekürzt wird, hängt zusätzlich von der Obergrenze von 50 % der Investition ab. Der Zuger Beitrag von CHF 8’500 würde im Beispiel erst gekürzt, wenn die Investition unter CHF 17’000 läge. Rechnen Sie mit Ihrer Offerte nach.

Wie sich Anschaffungs- und Betriebskosten zusammensetzen, erklärt unser Beitrag zu den Kosten einer Wärmepumpe; die Zahlen dort beziehen sich auf Deutschland, die Kostenblöcke sind aber vergleichbar.

Weitere Förderungen rund um den Heizungsersatz

Neben dem Beitrag für die Wärmepumpe gibt es weitere Massnahmen im Gebäudeprogramm, die Sie kombinieren können:

  • Gebäudehülle: Dämmung von Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich wird separat gefördert. In Zürich können Sie Beiträge für Gebäudehülle und Heizungsersatz gleichzeitig beantragen.
  • GEAK Plus: Der Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht zeigt, in welcher Reihenfolge eine Sanierung sinnvoll ist. Zürich fördert ihn bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit CHF 1’000 pro Bericht. Wie der GEAK funktioniert, erklären wir separat.
  • Photovoltaik: Für Solarstromanlagen ist in erster Linie die Einmalvergütung des Bundes zuständig; das Aargauer Programm nennt zusätzlich einen PV-Bonus. Wie das bei Photovoltaik in der Schweiz abläuft, zeigt unser Ratgeber.
  • Gemeinden und Energieversorger: Viele zahlen zusätzlich. In Zürich dürfen kommunale Beiträge laut Förderbedingungen mit dem kantonalen Beitrag kombiniert werden. Ausgeschlossen ist in Zürich die Kombination mit anderen Programmen, etwa der Stiftung KliK.

Bei Sanierungen spielt auch die Steuer eine Rolle. Mit der Reform der Wohneigentumsbesteuerung ändern sich ab 2029 die Abzüge für Unterhalt und Energiesparen. Was das für den Zeitpunkt einer Sanierung bedeutet, erklärt der Beitrag zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung; massgeblich ist die kantonale Steuerverwaltung.

Schritt für Schritt zum Förderbeitrag

  1. Programme prüfen: Kantonale Förderbedingungen des laufenden Jahres und allfällige Gemeindeprogramme ansehen.
  2. Offerte einholen: Mit thermischer Nennleistung, Wärmequelle und Hinweis auf das Wärmepumpen-System-Modul.
  3. Energiebezugsfläche klären: Sie bestimmt die Obergrenze für die Bemessung.
  4. Gesuch einreichen: Vollständig, vor Bau- oder Installationsbeginn, mit der Offerte für den Heizungsersatz und den verlangten Nachweisen.
  5. Zusage abwarten oder Risiko bewusst tragen: Erst nach der Zusage ist der Beitrag sicher.
  6. Umsetzen und abrechnen: Innerhalb der Frist die verlangten Abschlussunterlagen einreichen, bei Anlagen bis 15 kWth meist mit dem Anlagezertifikat des Wärmepumpen-System-Moduls.

Förderbedingungen ändern sich; massgeblich sind die Unterlagen der Förderstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung. Arbeiten an der Hausinstallation gehören in die Hand bewilligter Elektroinstallateure und Fachbetriebe.

Fazit zur kantonalen Förderung

Die Wärmepumpe Förderung Kantone ist uneinheitlich: Für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe im Einfamilienhaus zahlen Zürich, Aargau, Luzern und Zug im Beispiel zwischen CHF 2’900 und CHF 8’500. Erdwärme wird höher gefördert. Die Bedingungen ähneln sich: Ersatz einer Öl-, Gas- oder Elektroheizung, keine fossile Zusatzheizung, Bemessung mit höchstens 50 Watt pro Quadratmeter. Entscheidend ist der Zeitpunkt. Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht sein. Welche Programme an Ihrer Adresse gelten, zeigt der Förder-Finder Schweiz. Zuständig ist die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons; allgemeine Fragen beantwortet die Infoline von EnergieSchweiz.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer zahlt die Förderung für eine Wärmepumpe in der Schweiz?

Die Beiträge laufen über das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen. Gesuche reichen Sie beim Kanton ein, in dem das Gebäude steht. Die Kantone legen die Beiträge und zusätzliche Bedingungen selbst fest. Manche Gemeinden und Energieversorger fördern zusätzlich.

Kann ich das Fördergesuch nach dem Einbau stellen?

In Zürich, Luzern, Aargau und Zug nicht. Dort muss das Gesuch vor Bau- beziehungsweise Installationsbeginn eingereicht sein, sonst besteht kein Anspruch. Was als Baubeginn gilt, definiert jeder Kanton; bei Erdwärmesonden ist es in Zürich und Zug die Bohrung.

Wird auch der Ersatz einer alten Wärmepumpe gefördert?

In den hier gezeigten Kantonen nicht. Gefördert wird der Ersatz einer Öl-, Gas- oder Elektroheizung in einem bestehenden Gebäude. Neubauten sind ausgeschlossen, ein Ersatzneubau gilt in Luzern und Zug als Neubau.

Warum hängt der Beitrag von der Wohnfläche ab?

Die Kantone bemessen den Beitrag mit höchstens 50 Watt thermischer Leistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche. Ist die Wärmepumpe grösser, zählt nur diese Obergrenze. Bei 200 Quadratmetern sind das 10 kW.

Amtliche Quellen & Belege

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