Zum Hauptinhalt springen
HausEnergieKompass

KfW 458 Einkommensbonus: Grenzen

Redaktion HausEnergieKompass Zuletzt geprüft: Quellen: 5

Der Einkommensbonus ist der größte Baustein der KfW-Heizungsförderung, aber auch der mit den meisten Bedingungen. Ob Sie ihn bekommen und in welcher Höhe, entscheidet nicht Ihr aktuelles Gehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen aus zwei zurückliegenden Steuerjahren. Hier erfahren Sie, wie die KfW den KfW 458 Einkommensbonus nach dem Merkblatt vom 24. September 2026 berechnet, wer zum Haushalt zählt, welche Nachweise Sie brauchen und wie sich der Antragszeitpunkt auswirken kann. Vier Rechenbeispiele zeigen typische Haushalte.

Ihren voraussichtlichen Zuschuss können Sie mit dem KfW-458-Förderrechner überschlagen.

Wer den Einkommensbonus erhalten kann

Der Bonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Das Merkblatt 458 versteht darunter Personen, die (Mit-)Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sind und diese zum Zeitpunkt des Antrags als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen. Das Eigentum belegt der Grundbuchauszug, die Selbstnutzung die Meldebestätigung. Gefördert wird nur eine selbstgenutzte Wohneinheit.

Der Einkommensbonus kommt zur Grundförderung von 30 % hinzu und lässt sich mit dem Klimageschwindigkeitsbonus kombinieren. Wie Grundförderung, Boni und Höchstbeträge zusammenspielen, erklärt der Beitrag zur KfW-458-Förderung für die Wärmepumpe. Hier geht es um die Einkommensseite.

Zwei Grenzen gelten unabhängig vom Einkommen. Pro Wohneinheit kann der Bonus nur einmal beantragt werden. Und für vermietete Wohnungen gibt es ihn nicht, auch wenn sie im selben Haus liegen.

KfW 458 Einkommensbonus: Grenzen und Stufen

Die KfW staffelt den Bonus in drei Stufen. Mit Kind verschieben sich alle Grenzen um 10.000 € nach oben. Die folgende Tabelle gibt die Werte aus Merkblatt und Produktseite wieder.

Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenBonus ohne Kind unter 18Bonus mit mindestens einem Kind unter 18
bis 30.000 €40 %40 %
30.001 bis 40.000 €30 %40 %
40.001 bis 50.000 €10 %30 %
50.001 bis 60.000 €kein Bonus10 %
ab 60.001 €kein Bonuskein Bonus

Stand: KfW-Merkblatt 458, gültig ab 24. September 2026; KfW-Produktseite 458; geprüft am 5. Oktober 2026.

Der Einkommensbonus wirkt sich auch auf die Obergrenze aus. Grundsätzlich darf die Förderung 70 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € steigt die Grenze auf 80 %; mit Familienzuschlag gilt das bis zu einem anzusetzenden Einkommen von 40.000 €. Förderfähig sind höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit.

Familienzuschlag: Voraussetzungen

Der Familienzuschlag erhöht die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 €, unabhängig von der Zahl der Kinder. Das Merkblatt verlangt drei Dinge: Mindestens ein Kind ist in der selbstgenutzten Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet, es hat zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, und für das Kind besteht im Haushalt eine Kindergeldberechtigung. Weitere Freibeträge für Kinder rechnet die KfW nicht an. Kinderfreibeträge, die das Finanzamt bereits beim zu versteuernden Einkommen berücksichtigt hat, bleiben davon unberührt.

Wie die KfW das Haushaltsjahreseinkommen berechnet

Drei Begriffe aus dem Merkblatt entscheiden über die Einstufung: Haushalt, zu versteuerndes Einkommen und der Zeitraum.

Haushalt: Dazu zählen alle zum Zeitpunkt des Antrags in der Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümer sowie deren dort gemeldete Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Minderjährige werden nicht berücksichtigt.

Zu versteuerndes Einkommen: Gemeint ist der Wert aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts, nicht das Brutto- oder Nettogehalt. Das Merkblatt schließt § 2 Abs. 5a EStG ausdrücklich aus. Andere Belege wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbescheide akzeptiert die KfW nicht.

Zeitraum: Die KfW bildet den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antragseingang. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind das die Jahre 2023 und 2024. Leben mehrere Haushaltsmitglieder in der Wohnung, werden deren Einkommen eines Kalenderjahres zusammengerechnet; bei gemeinsamer Veranlagung steht der Wert ohnehin in einem Bescheid.

So prüfen Sie Ihre Einstufung in vier Schritten:

  1. Einkommensteuerbescheide der beiden maßgeblichen Jahre heraussuchen, für alle volljährigen Haushaltsmitglieder.
  2. Je Jahr die zu versteuernden Einkommen addieren.
  3. Den Durchschnitt beider Jahre bilden.
  4. Mit der Tabelle vergleichen, bei Kind unter 18 Jahren in der rechten Spalte.

Getrennte Veranlagung, Miteigentum und neue Partner

Werden Partner einzeln veranlagt, addiert die KfW die zu versteuernden Einkommen beider Bescheide eines Jahres. Gehört das Haus mehreren Personen, die dort gemeldet sind, zählen alle diese Eigentümer zum Haushalt; der Grundbuchauszug muss sie alle ausweisen. Maßgeblich ist immer die Meldesituation am Tag des Antragseingangs. Zieht ein Partner vor dem Antrag ein, gehört sein Einkommen der beiden Bezugsjahre dazu, auch wenn er damals noch woanders gewohnt hat. Zieht er vorher aus, fällt es heraus. Bei mehreren Eigentümern bestätigen Sie als Antragsteller außerdem deren Einverständnis zur Förderung.

Rechenbeispiele: vier Haushalte

Annahmen für alle Beispiele (Beispielwerte): Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit, selbst bewohnt; Austausch einer funktionstüchtigen Ölheizung gegen eine Wärmepumpe, damit Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % bei Antrag bis 31. Januar 2027; förderfähige Kosten 30.000 € brutto, angerechnet höchstens 28.000 €.

Beispiel 1: Rentnerpaar, zu versteuerndes Einkommen 26.000 € (2023) und 29.000 € (2024), Antrag 2026

  1. Durchschnitt: (26.000 € + 29.000 €) ÷ 2 = 27.500 €, Stufe bis 30.000 €
  2. Fördersatz: 30 % + 16 % + 40 % = 86 %, begrenzt auf 80 %
  3. Zuschuss: 28.000 € × 80 % = 22.400 €

Beispiel 2: Familie mit einem Kind von zwölf Jahren, 52.000 € (2023) und 56.000 € (2024), Antrag 2026

  1. Durchschnitt: 54.000 €; mit Familienzuschlag Stufe 50.001 bis 60.000 €, also 10 %
  2. Fördersatz: 30 % + 16 % + 10 % = 56 %
  3. Zuschuss: 28.000 € × 56 % = 15.680 €; ohne Kind wären es 46 % und 12.880 €

Beispiel 3: Paar mit einem Kind von 15 Jahren, Durchschnitt 38.000 €, Antrag 2026

  1. Mit Familienzuschlag Stufe bis 40.000 €, also 40 %; Obergrenze 80 %
  2. Fördersatz: 30 % + 16 % + 40 % = 86 %, begrenzt auf 80 %
  3. Zuschuss: 28.000 € × 80 % = 22.400 €; ohne Kind wären es 30 % Bonus, 76 % begrenzt auf 70 % und 19.600 €

Beispiel 4: Ruhestand ab 2025, 48.000 € (2023), 47.000 € (2024), 28.000 € (2025)

  1. Antrag im Dezember 2026: Durchschnitt 2023/2024 = 47.500 €, Bonus 10 %; Fördersatz 30 % + 16 % + 10 % = 56 %; Zuschuss 28.000 € × 56 % = 15.680 €
  2. Antrag im Februar 2027: Durchschnitt 2024/2025 = 37.500 €, Bonus 30 %; Klimageschwindigkeitsbonus dann 12 %, Höchstbetrag 27.250 €; Fördersatz 30 % + 12 % + 30 % = 72 %, begrenzt auf 70 %; Zuschuss 27.250 € × 70 % = 19.075 €

Stand: eigene Berechnung nach KfW-Merkblatt 458, gültig ab 24. September 2026; Einkommen und Kosten angenommen; geprüft am 5. Oktober 2026.

In den Beispielen 2 und 3 bringt der Familienzuschlag jeweils 2.800 € mehr Zuschuss. In Beispiel 1 greift dagegen die 80-%-Grenze, sodass ein noch höherer Bonus nichts mehr ändern würde.

Beispiel 4 setzt voraus, dass der Steuerbescheid für 2025 beim Antrag vorliegt und die Grundförderung im Februar 2027 noch 30 % beträgt. Für das erste Quartal 2027 hat die KfW einen Wertschöpfungsbonus angekündigt; danach soll die Grundförderung für alle Wärmepumpen auf 15 % sinken und für in der EU gefertigte Geräte ein Bonus von 15 % hinzukommen. Einen Starttermin und die Nachweisregeln hatte die KfW bis zum 5. Oktober 2026 nicht veröffentlicht (KfW-Pressemitteilung vom 21. Juli 2026). Ein späterer Antrag kann sich also lohnen, muss es aber nicht.

Einkommensbonus beantragen und nachweisen

Den Bonus beantragen Sie zusammen mit der Grundförderung im Kundenportal „Meine KfW“; den genauen Ablauf von der Bestätigung zum Antrag bis zur Auszahlung beschreibt der Beitrag zum KfW-458-Antrag. Für das Einkommen zählt der Stand beim Antragseingang.

Nach Abschluss der Maßnahme verlangt die KfW für den Einkommensbonus diese Nachweise:

  • Meldebestätigungen oder Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz zum Antragszeitpunkt
  • für den Familienzuschlag zusätzlich die Meldebestätigung des Kindes
  • Grundbuchauszug mit Adresse, Antragsteller und allen für den Bonus relevanten Eigentümern
  • Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor dem Antrag, für Sie und alle volljährigen Haushaltsmitglieder
  • Ihre steuerliche Identifikationsnummer im Nachweisprozess

Wichtig für den Zeitplan: Laut Merkblatt und Produktseite wird das Einreichen der Nachweise für Einkommensboni nach den seit 21. Juli 2026 geltenden Konditionen voraussichtlich ab Januar 2027 möglich sein. Ein genaues Datum nennt die KfW bis zum 5. Oktober 2026 nicht. Bewahren Sie die Unterlagen bis dahin vollständig auf.

Wohnungseigentümergemeinschaft und Mehrfamilienhaus

In einer WEG oder einem Mehrfamilienhaus stellt die Gemeinschaft den Basisantrag für die Grundförderung. Selbstnutzende Eigentümer beantragen den Einkommensbonus mit einem eigenen Zusatzantrag, spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags und vor dessen Nachweiseinreichung. Die Verwaltung stellt dafür Zuschussreferenz und BzA-ID bereit. Ihre persönlichen Nachweise reichen Sie erst ein, wenn der Basisantrag geprüft und ausgezahlt ist, spätestens sechs Monate nach der Auszahlungsbestätigung.

Häufige Fehler beim Einkommensbonus

  • Bruttogehalt statt zu versteuerndem Einkommen ansetzen. Maßgeblich ist der Wert im Steuerbescheid; er liegt meist deutlich unter dem Bruttoeinkommen.
  • Falsche Jahre wählen. Für einen Antrag 2026 zählen 2023 und 2024, nicht das laufende Jahr.
  • Rentenbescheid statt Steuerbescheid einreichen. Das Merkblatt akzeptiert nur Einkommensteuerbescheide.
  • Partner vergessen. Auch ein nicht verheirateter Partner, der mit gemeldet ist, zählt zum Haushalt.
  • Kind wird kurz vor dem Antrag 18. Maßgeblich ist das Alter am Tag des Antrags.
  • Zusatzantrag in der WEG verpassen. Nach Ablauf der sechs Monate ist er nicht mehr möglich.

Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte, und der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten sinkt laut Merkblatt halbjährlich um 750 €. Die Einkommensstufen selbst sind nach dem Merkblatt nicht befristet. Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die Unterlagen der KfW zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Fazit zum Einkommensbonus der KfW

Der KfW 458 Einkommensbonus kann den Zuschuss für selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem oder mittlerem Einkommen um bis zu 40 Prozentpunkte erhöhen. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag; ein Kind unter 18 Jahren hebt die Grenzen um 10.000 €. Legen Sie zuerst die beiden Steuerbescheide nebeneinander und bilden Sie den Durchschnitt. Prüfen Sie dann, ob ein späterer Antrag wegen gesunkener Einkünfte günstiger wäre, und rechnen Sie beide Termine im Förderrechner für die KfW 458 durch. Verbindliche Auskünfte gibt das Infocenter der KfW.

Häufige Fragen (FAQ)

Bekommen Rentner den KfW 458 Einkommensbonus?

Ja, wenn sie das Haus selbst bewohnen und das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen unter den Grenzen liegt. Nachgewiesen wird es laut Merkblatt 458 ausschließlich mit Einkommensteuerbescheiden; Rentenbescheide und Lohnsteuerbescheinigungen akzeptiert die KfW nicht. Eine Alternative für Haushalte ohne Steuerbescheid nennt das Merkblatt nicht. Stand: 24. September 2026.

Zählt das Einkommen meiner Kinder mit?

Nein, minderjährige Haushaltsmitglieder werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Zum Haushalt zählen nach dem Merkblatt die gemeldeten Eigentümer sowie deren Ehe-, Lebens- oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Volljährige Kinder, die nicht Eigentümer sind, nennt das Merkblatt nicht als Haushaltsmitglieder.

Gilt der Familienzuschlag pro Kind?

Nein. Der Familienzuschlag erhöht die Einkommensgrenzen pauschal und einmalig um 10.000 €, unabhängig davon, wie viele Kinder im Haushalt leben. Voraussetzung ist mindestens ein gemeldetes Kind unter 18 Jahren mit Kindergeldberechtigung im Haushalt zum Zeitpunkt des Antrags.

Kann ich den Einkommensbonus auch für eine vermietete Wohnung beantragen?

Nein. Der Bonus gilt nur für die selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit, und je Wohneinheit nur einmal. Für vermietete Einheiten bleibt es bei der Grundförderung.

Amtliche Quellen & Belege

War dieser Ratgeber hilfreich?

Ihre anonyme Rückmeldung hilft unserer Fachredaktion, die Inhalte kontinuierlich zu verbessern.