Energiegemeinschaft gründen: Schritte
In einer Energiegemeinschaft teilen Nachbarinnen, Nachbarn, Gemeinden und Betriebe den Strom ihrer Anlagen über das öffentliche Netz. Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) hat Österreich die Regeln neu geordnet, und seit Oktober 2026 kommen weitere Modelle hinzu. Dieser Beitrag zeigt, welche Formen es gibt, welche Schritte vor der Gründung nötig sind und was die Teilnahme finanziell bringen kann. Alle Angaben mit Stand 5. Oktober 2026.
Ob sich eine Gemeinschaft für Ihre Anlagen lohnt, schätzen Sie mit dem Energiegemeinschaft-Rechner ab.
Energiegemeinschaft gründen: Welche Modelle es gibt
Die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften beim Klima- und Energiefonds unterscheidet mit Stand 5. Oktober 2026 fünf Bürgerenergie-Modelle. Nur zwei davon sind Energiegemeinschaften im engeren Sinn.
| Modell | Kurz erklärt | Eigene Rechtsperson |
|---|---|---|
| Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) | Anlage im Nahebereich, deren Strom den Verbrauch der teilnehmenden Netzbenutzer deckt, etwa im Mehrparteienhaus | nein |
| Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) | Mitglieder im Nahebereich teilen erneuerbaren Strom | ja |
| Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) | Gemeinschaft, die Strom erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, kontrolliert von ihren Mitgliedern | ja |
| Peer-to-Peer-Vertrag (P2P) | Verkauf oder Schenkung von erneuerbarem Strom auf Grundlage eines Vertrags | nein |
| Eigenversorgungsanlage (EVA) | neues Modell zur gemeinsamen Energienutzung nach ElWG | laut Online-Guide eigener Leitfaden in Ausarbeitung |
Die Begriffe sind in § 6 ElWG festgelegt: „Energiegemeinschaften“ sind dort Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften (Z 35). Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist eine Rechtsperson, deren Mitglieder natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sind (Z 45). Die Bürgerenergiegemeinschaft ist ebenfalls eine Rechtsperson, die von ihren Mitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern kontrolliert wird (Z 19). Den Peer-to-Peer-Vertrag definiert § 6 Z 124 ElWG.
Wer eine Energiegemeinschaft gründen möchte, entscheidet sich also meist zwischen EEG und BEG. Für zwei Haushalte, die nur untereinander Strom teilen wollen, kann ein Peer-to-Peer-Vertrag einfacher sein. Für ein Mehrparteienhaus mit gemeinsamer Dachanlage ist oft die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage gedacht.
Peer-to-Peer-Verträge seit Oktober 2026
Laut oesterreich.gv.at (letzte Aktualisierung 1. Oktober 2026) können natürliche und juristische Personen seit Oktober 2026 selbst erzeugten erneuerbaren Strom über Peer-to-Peer-Verträge direkt teilen, verschenken oder verkaufen. Ein Verein oder eine Genossenschaft ist dafür nicht nötig. Die Abwicklung kann direkt zwischen den Beteiligten oder über einen Dienstleister laufen.
Eine Einschränkung gilt vorerst: Laut Online-Guide der Koordinationsstelle lassen sich P2P und EVA ab 5. Oktober 2026 vorübergehend nur mit Zählpunkten umsetzen, die alle beim selben Netzbetreiber liegen. Über mehrere Netzgebiete hinweg wird das voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.
Der Nahebereich entscheidet über die Vorteile
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist an den Nahebereich gebunden. Die Koordinationsstelle unterscheidet in ihren FAQs zwei Varianten:
- Lokalbereich: Die Teilnehmenden sind über das Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation verbunden. Das ist typischerweise das Ortsnetz rund um einen Trafo.
- Regionalbereich: Die Verbindung läuft über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, und zwar im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers.
Spätestens wenn Sie die Netz-Musterverträge an den Netzbetreiber übermitteln, müssen Sie sich laut FAQ für lokal oder regional entscheiden. Mischformen sind unzulässig. Welchem Bereich Ihre Zählpunkte angehören, beantwortet der Netzbetreiber.
Energiegemeinschaft Netzentgelt: die geltenden Abschläge
Für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft reduziert § 5 Abs. 1a der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (Fassung vom 25. September 2026) den Arbeitspreis des Netznutzungsentgelts. Der Abschlag gilt für jenen Verbrauch, der durch zugeordnete Energie einer Anlage der Gemeinschaft gedeckt ist:
| Bereich | Netzebene | Reduktion Arbeitspreis |
|---|---|---|
| Lokalbereich | Netzebenen 6 und 7 | 57 % |
| Regionalbereich | Netzebenen 6 und 7 | 28 % |
| Regionalbereich | Netzebenen 4 und 5 | 64 % |
Haushaltskunden sind laut FAQ der Koordinationsstelle ausschließlich an Netzebene 7 angeschlossen. Der Leistungspreis und andere Teile der Rechnung bleiben von dieser Reduktion unberührt.
Zusätzlich entfallen laut FAQ der Koordinationsstelle für Strom, den Sie aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft beziehen, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und die Elektrizitätsabgabe. Prüfen Sie das auf Ihrer Abrechnung, denn die Höhe beider Posten legt der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber fest.
Was sich mit 1. Jänner 2027 ändern soll
Nach Angaben der Koordinationsstelle (Online-Guide, Stand 5. Oktober 2026) soll die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten am 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Erst dann sollen voraussichtlich die neuen Netzentgeltreduktionen gelten und auf lokale und regionale BEG, P2P und EVA ausgeweitet werden. Die E-Control hat dazu den Entwurf einer Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung in Begutachtung geschickt; eine kundgemachte Fassung mit den künftigen Sätzen lag uns bis 5. Oktober 2026 nicht vor.
Das heißt für Sie: Von Oktober bis Dezember 2026 kann der Netzbetreiber für BEG, P2P und EVA noch keine vergünstigten Netzentgelte verrechnen. Bis Ende 2026 haben nur Mitglieder einer lokalen oder regionalen EEG Anspruch auf den reduzierten Netzarbeitspreis. Rechnen Sie neue Modelle daher bis zur Kundmachung ohne Netzrabatt.
In acht Schritten zur Gemeinschaft
Die Koordinationsstelle bietet einen Online-Guide, der laut eigener Angabe derzeit für die neuen Modelle überarbeitet wird. Die folgenden Schritte fassen die Punkte zusammen, die Sie dort vorab klären sollen, ergänzt um die Vorgaben aus den FAQs.
- Begleitperson festlegen: Jede Gemeinschaft braucht eine oder mehrere Personen, die Verantwortung übernehmen und den Betrieb laufend betreuen.
- Erzeugung und Verbrauch abstimmen: Strom wird je Viertelstunde zugeordnet. Eine PV-Anlage liefert nur dann in die Gemeinschaft, wenn andere in derselben Viertelstunde verbrauchen. Ein Mix aus Haushalten, Betrieben und Gemeinde mit versetztem Bedarf hilft, ebenso Speicher oder weitere Technologien wie Wasserkraft.
- Nahebereich klären: Fragen Sie beim Netzbetreiber nach, ob Ihre Zählpunkte im selben Lokal- oder Regionalbereich liegen.
- Lieferverträge prüfen: Bestehende Verträge mit Ihrem Versorger und Ihrem Stromabnehmer bleiben aufrecht. Klären Sie aber vorab, dass Ihr Liefervertrag die Teilnahme nicht ausschließt. Andernfalls drohen laut Koordinationsstelle Nachforderungen des Lieferanten.
- Rechtsform gründen: Der Online-Guide beschreibt den Verein. Er eignet sich laut Koordinationsstelle besonders für kleinere bis mittelgroße Gemeinschaften, die nicht gemeinschaftlich finanzieren möchten. Für größere Gemeinschaften kann eine Genossenschaft passender sein. Den Verein melden Sie bei der örtlichen Vereinsbehörde an.
- Grenzwerte prüfen: Überschreitet die summierte Engpassleistung der teilnehmenden Erzeugungs- und Speicheranlagen bei Haushaltskundinnen und -kunden 30 kW oder bei sonstigen aktiven Kunden wie Unternehmen und Gebietskörperschaften 100 kW, gelten die Lieferantenverpflichtungen. Große Unternehmen und Dritte mit Anlagen über 6 MW sind ausgeschlossen, können ihre teilnehmende Leistung aber über den Teilnahmefaktor unter 6 MW begrenzen.
- Verträge mit dem Netzbetreiber: Sie übermitteln die Netz-Musterverträge und melden die Zählpunkte an. Der Netzbetreiber muss Viertelstundenwerte erfassen; auf Wunsch stattet er Sie laut FAQ mit einem intelligenten Messgerät aus.
- Datenaustausch einrichten: Die Messwerte erhält die Gemeinschaft über die EDA-Plattform. Für bis zu 50 Zählpunkte pro Marktteilnehmer ist das EDA-Portal kostenlos, darüber kostenpflichtig. Größere Initiativen nutzen oft eine andere Anbindung oder einen Dienstleister.
Danach legen Sie fest, wie der erzeugte Strom aufgeteilt wird. Die Aufteilung kann laut FAQ statisch oder dynamisch erfolgen. Zudem bestimmen Sie den internen Preis, zu dem Erzeugende ihren Strom an Mitglieder abgeben.
Statuten und Pflichten des Vereins
Die Statuten regeln Zweck, Mitgliedschaft, Stimmrechte, Beiträge und die Aufteilung des Stroms. Ändern Sie später Statuten, Name oder Sitz, zeigen Sie das der Vereinsbehörde an. Die Wahl neuer Vertreterinnen und Vertreter melden Sie laut FAQ binnen vier Wochen nach der Bestellung, auch bei einer Wiederwahl. Grundlage ist § 14 Vereinsgesetz 2002.
Für Einnahmen aus dem Stromverkauf können Umsatzsteuer und Ertragsteuer eine Rolle spielen. Das hängt vom Geschäftsmodell ab. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung; maßgeblich ist das zuständige Finanzamt.
Erneuerbare Energiegemeinschaft: Rechenbeispiel
Was eine Teilnahme bringen kann, zeigt ein vereinfachtes Beispiel für einen Haushalt, der Strom aus einer lokalen und alternativ aus einer regionalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezieht.
Annahmen: Haushalt an Netzebene 7; 1.000 kWh pro Jahr werden in derselben Viertelstunde aus Anlagen der Gemeinschaft gedeckt; Arbeitspreis des Netznutzungsentgelts 5,00 ct/kWh (angenommener Wert, der tatsächliche Betrag steht auf Ihrer Netzrechnung und hängt vom Netzgebiet ab); interner Preis der Gemeinschaft 10 ct/kWh gegenüber 14 ct/kWh Energiepreis beim Lieferanten (beide Annahmen); Umsatzsteuer, Mitgliedsbeiträge, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Elektrizitätsabgabe sind nicht eingerechnet.
| Posten | Lokalbereich | Regionalbereich |
|---|---|---|
| Reduktion Netzarbeitspreis | 57 % | 28 % |
| Ersparnis Netzentgelt (1.000 kWh × 5,00 ct) | 28,50 € | 14,00 € |
| Ersparnis Energiepreis (1.000 kWh × 4 ct) | 40,00 € | 40,00 € |
| Summe pro Jahr | 68,50 € | 54,00 € |
Die Rechnung zeigt zweierlei. Erstens hängt der Vorteil stark davon ab, wie viel Strom tatsächlich zeitgleich aus der Gemeinschaft kommt. Zweitens macht der interne Preis einen großen Teil aus, und den legt die Gemeinschaft selbst fest. Für Erzeugende gilt die Gegenrechnung: Sie erhalten den internen Preis statt der Vergütung ihres bisherigen Abnehmers. Wie sich der Strompreis allgemein aufbaut, erklärt unser Beitrag zur Zusammensetzung des Strompreises, dort mit einem Vergleich der Länder.
Energiegemeinschaft Österreich: Anlagen und Förderung
Die meisten Gemeinschaften beginnen mit Photovoltaik. Was eine Dachanlage kostet und was eingespeister Strom bringt, lesen Sie im Beitrag zu den Kosten einer PV-Anlage in Österreich.
Laut FAQ der Koordinationsstelle haben Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auch Zugang zu Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. Für jede betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, stellt die Gemeinschaft einen eigenen Antrag. Andere Förderungen sind dadurch nicht ausgeschlossen. Wie der Bundeszuschuss abläuft, erklärt unser Beitrag zum EAG-Investitionszuschuss. Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die Unterlagen der Förderstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Kleinsterzeugungsanlagen wie Steckersolargeräte bekommen nach § 77 Abs. 1 ElWG keinen eigenen Zählpunkt, außer Sie beantragen ihn (Abs. 3). Ohne eigenen Zählpunkt lässt sich ihr Strom nicht gesondert in eine Gemeinschaft einbringen. Was für solche Geräte gilt, steht im Beitrag zum Balkonkraftwerk in Österreich.
Mehrfachteilnahme und Teilnahmefaktor
Ein Zählpunkt kann laut FAQ der Koordinationsstelle in bis zu fünf Energiegemeinschaften teilnehmen. Das lohnt sich vor allem, wenn eine einzige Gemeinschaft nicht genug Strom liefert. Mit dem Teilnahmefaktor legen Sie fest, mit welchem prozentuellen Anteil der gemessenen Erzeugung oder des Verbrauchs ein Zählpunkt an einer Gemeinschaft teilnimmt. Gemeinschaften nutzen ihn auch, um große Verbraucher zu begrenzen, damit für kleine Mitglieder genug Strom bleibt.
Häufige Fehler
- Nahebereich nicht geprüft: Liegt ein Mitglied außerhalb des Lokalbereichs, kommt nur eine regionale EEG mit geringerem Abschlag in Frage, denn Mischformen sind unzulässig.
- Liefervertrag übersehen: Schließt Ihr Vertrag die Teilnahme aus, kann der Lieferant nachfordern.
- Zu viel Erzeugung, zu wenig Verbrauch: Mittags erzeugter Strom ohne zeitgleiche Abnahme fließt an den bisherigen Abnehmer, nicht in die Gemeinschaft.
- Neue Modelle mit Netzrabatt kalkuliert: Für BEG, P2P und EVA gibt es bis zur Kundmachung der neuen Verordnung keinen reduzierten Netzarbeitspreis.
- Begleitung fehlt: Ohne verantwortliche Ansprechperson bleiben Anmeldungen und Abrechnungen liegen.
Rechtlicher Hinweis
Die Regeln für Energiegemeinschaften ändern sich mit dem ElWG und den Verordnungen der E-Control laufend. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Statuten und Verträge bei größeren Vorhaben prüfen. Arbeiten an der Hausinstallation, etwa für Speicher oder Zählerplätze, gehören in die Hand von Fachbetrieben.
Fazit zur Energiegemeinschaft
Eine Energiegemeinschaft gründen heißt in Österreich vor allem: Nahebereich klären, Rechtsform wählen, Verträge mit dem Netzbetreiber schließen und den Datenaustausch über EDA einrichten. Den größten Netzvorteil haben derzeit Mitglieder einer lokalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft mit 57 % weniger Netzarbeitspreis auf gemeinschaftlich gedeckten Strom. Seit Oktober 2026 sind Peer-to-Peer-Verträge möglich, vorerst aber nur beim selben Netzbetreiber und ohne Netzrabatt bis zur neuen Verordnung. Ihren Fall schätzen Sie mit dem Energiegemeinschaft-Rechner ab. Zuständig sind Ihr Netzbetreiber für Nahebereich, Zählpunkte und Verträge, die Vereinsbehörde für die Gründung des Vereins und die E-Control für die Netzentgelte; beraten werden Sie von der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Rechtsform braucht eine Energiegemeinschaft?
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und eine Bürgerenergiegemeinschaft sind nach § 6 ElWG Rechtspersonen. Die Koordinationsstelle beschreibt in ihrem Online-Guide den Verein, der sich vor allem für kleinere und mittlere Gemeinschaften eignet. Für größere Gemeinschaften kann eine Genossenschaft passender sein.
Brauche ich für Peer-to-Peer-Verträge einen Verein?
Nein. Seit Oktober 2026 können Sie erneuerbaren Strom laut oesterreich.gv.at auch über Peer-to-Peer-Verträge teilen, verschenken oder verkaufen, ohne eigene Rechtsperson. Vorerst klappt das nur mit Zählpunkten beim selben Netzbetreiber.
Wie viel spart man in einer Energiegemeinschaft?
Das hängt von Ihrem Netzgebiet, dem Nahebereich und dem internen Strompreis ab. In einer lokalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist der Arbeitspreis des Netznutzungsentgelts für den gemeinschaftlich gedeckten Verbrauch derzeit um 57 % reduziert. Unser Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung.
Verliere ich meinen Stromliefervertrag?
Nein. Laut Koordinationsstelle bleiben bestehende Verträge mit Ihrem Energieversorger aufrecht. Er liefert den Strom, den die Gemeinschaft in der jeweiligen Viertelstunde nicht abdeckt. Prüfen Sie aber vorab, dass Ihr Liefervertrag die Teilnahme nicht ausschließt.
Amtliche Quellen & Belege
- RIS: Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, § 6 Begriffsbestimmungen (tagesaktuelle Fassung) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- RIS: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, § 5 Abs. 1a (Fassung vom 25.09.2026, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2025) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften (Klima- und Energiefonds): Online-Guide, Hinweise neu ab 01.10.2026 (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften: FAQs (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- oesterreich.gv.at: Selbsterzeugung von Strom mit erneuerbaren Energieträgern (Letzte Aktualisierung 01.10.2026) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
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