Einspeisevergütung aktuell: Sätze und Rechnung
Wer eine Photovoltaikanlage plant, will wissen, was eingespeister Strom bringt. Die Einspeisevergütung aktuell richtet sich nach dem Tag der Inbetriebnahme, der Anlagengröße und danach, ob Sie einen Teil des Stroms selbst verbrauchen oder alles einspeisen. Dieser Beitrag zeigt die Sätze der Bundesnetzagentur (BNetzA), rechnet ein Beispiel durch und erklärt, was sich 2027 ändern soll.
Mit dem Rechner zur PV-Rentabilität prüfen Sie, was die Vergütung für Ihre Anlage bedeutet.
Einspeisevergütung aktuell: die Sätze bis Ende 2026
Die BNetzA veröffentlicht die Sätze für neu in Betrieb genommene Anlagen. Für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand gilt bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026:
| Installierte Leistung bis | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Sonstige Anlagen (z. B. Freifläche) bis 100 kW | 6,19 ct/kWh | 6,19 ct/kWh |
Stand: Bundesnetzagentur, Fördersätze bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 (§ 21 Abs. 1 i. V. m. §§ 48, 49, 53 Abs. 1 EEG 2023); geprüft am 5. Oktober 2026.
Die BNetzA begrenzt den Zeitraum ausdrücklich auf den 31. Dezember 2026, weil das EEG 2023 laut ihrer Seite nur bis dahin anwendbar ist. Eine Nachfolgeregelung wird im Parlament beraten. Sätze für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, hatte die BNetzA am 5. Oktober 2026 nicht veröffentlicht.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung
Teileinspeisung (auch Überschusseinspeisung) heißt: Sie verbrauchen Solarstrom selbst und speisen nur den Rest ein. Volleinspeisung heißt: Der gesamte erzeugte Strom geht ins Netz, abgesehen vom Eigenbedarf der Anlage selbst. Dafür gibt es den höheren Satz nach § 48 Abs. 2a EEG. Voraussetzung ist, dass Sie die Volleinspeisung dem Netzbetreiber in Textform mitteilen: im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme, später jeweils vor dem 1. Dezember für das folgende Kalenderjahr. Ein Wechsel ist also jährlich möglich.
Anlagen über 10 kW: anteilige Vergütung
Nach § 23c EEG bestimmt sich die Vergütung anteilig nach der installierten Leistung im Verhältnis zu den Schwellenwerten. Eine Anlage mit 15 kW erhält also nicht einfach den Satz für 40 kW.
Annahmen: Gebäudeanlage mit 15 kW, Teileinspeisung, Inbetriebnahme im November 2026.
- Die ersten 10 kW: 10 × 7,70 ct = 77,00
- Die weiteren 5 kW: 5 × 6,66 ct = 33,30
- Mischsatz: (77,00 + 33,30) ÷ 15 = rund 7,35 ct/kWh
Wie lange die Vergütung gezahlt wird
Nach § 25 Abs. 1 EEG wird die Einspeisevergütung 20 Jahre lang gezahlt. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme. Bei Anlagen mit gesetzlich bestimmtem Satz, also allen kleinen Dachanlagen in der Einspeisevergütung, verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Eine Anlage, die am 15. November 2026 in Betrieb geht, erhält die Vergütung damit bis zum 31. Dezember 2046. Der Satz bleibt über die gesamte Laufzeit gleich.
Beispielrechnung: was die Einspeisung bringt
Annahmen: Dachanlage mit 10 kWp in Frankfurt am Main, Südausrichtung, 35° Neigung, Inbetriebnahme im Oktober 2026. Jahresertrag rund 10.800 kWh (eigene PVGIS-Berechnung, siehe Beitrag zur Wirtschaftlichkeit). Eigenverbrauch bei Teileinspeisung 30 % (Beispielwert ohne Speicher). Netzstrompreis 37,97 ct/kWh (Destatis, 1. Halbjahr 2026). Konstante Preise und Erträge, keine Alterung der Module.
Teileinspeisung
- Eigenverbrauch: 10.800 kWh × 30 % = 3.240 kWh; vermiedener Netzbezug 3.240 × 0,3797 € = 1.230,23 €
- Einspeisung: 10.800 kWh − 3.240 kWh = 7.560 kWh × 0,0770 € = 582,12 €
- Summe pro Jahr: 1.812,35 €
Volleinspeisung
- Einspeisung: 10.800 kWh × 0,1222 € = 1.319,76 € pro Jahr
- Kein vermiedener Netzbezug
Im Beispiel bringt die Teileinspeisung jährlich 492,59 € mehr. Die Volleinspeisung lohnt sich rechnerisch erst, wenn der Eigenverbrauchsanteil unter rund 15 % liegt: (12,22 − 7,70) ÷ (37,97 − 7,70) = 0,149. Das kann zum Beispiel bei einem Zweitdach ohne Stromverbrauch der Fall sein.
Wie stark der Eigenverbrauch zählt
Annahmen: wie oben, nur der Eigenverbrauchsanteil ändert sich.
| Eigenverbrauch | selbst genutzt | eingespeist | Ersparnis + Vergütung pro Jahr | Vorteil gegenüber Volleinspeisung |
|---|---|---|---|---|
| 20 % | 2.160 kWh | 8.640 kWh | 820,15 € + 665,28 € = 1.485,43 € | 165,67 € |
| 30 % | 3.240 kWh | 7.560 kWh | 1.230,23 € + 582,12 € = 1.812,35 € | 492,59 € |
| 40 % | 4.320 kWh | 6.480 kWh | 1.640,30 € + 498,96 € = 2.139,26 € | 819,50 € |
| 50 % | 5.400 kWh | 5.400 kWh | 2.050,38 € + 415,80 € = 2.466,18 € | 1.146,42 € |
Stand: eigene Berechnung mit BNetzA-Sätzen und Destatis-Strompreis; geprüft am 5. Oktober 2026.
Jeder zusätzliche Prozentpunkt Eigenverbrauch bringt im Beispiel rund 33 € im Jahr, weil eine selbst genutzte Kilowattstunde rund 30 ct mehr wert ist als eine eingespeiste. Ein höherer Eigenverbrauch gelingt etwa, wenn Waschmaschine, Wärmepumpe oder E-Auto tagsüber laufen.
Über die gesamte Laufzeit summiert sich die Einspeisevergütung in der Teileinspeisung auf 582,12 € × 20 = 11.642,40 €, mit dem Inbetriebnahmejahr etwas mehr. Das ist eine vereinfachte Rechnung; Ertrag und Eigenverbrauch schwanken.
Mehr Eigenverbrauch erhöht den Wert der Anlage, wenn Netzstrom teurer ist als die Vergütung. Ob ein Speicher dabei hilft, zeigt der Beitrag wann sich ein Speicher rechnet. Die vollständige Rentabilitätsrechnung mit Anschaffungskosten finden Sie im Beitrag zu den Kosten und Rentabilität einer Photovoltaikanlage.
Bei Balkonkraftwerken steht der Eigenverbrauch im Vordergrund; wie viel sie einsparen, erklärt der Beitrag zum Ertrag eines Balkonkraftwerks.
Alternative: Direktvermarktung mit Marktprämie
Statt der Einspeisevergütung können Sie den Strom über einen Direktvermarkter verkaufen. Dann zahlt der Netzbetreiber eine gleitende Marktprämie, die sich am „anzulegenden Wert“ orientiert. Für Gebäudeanlagen bis 10 kW mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 nennt die BNetzA anzulegende Werte von 8,10 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,62 ct/kWh bei Volleinspeisung. Sie liegen jeweils 0,40 ct über der Einspeisevergütung, denn die BNetzA leitet die Vergütungssätze unter Verweis auf § 53 Abs. 1 EEG aus den anzulegenden Werten ab. Die Marktprämie gleicht nur die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Marktwert des Solarstroms aus; den Marktwert erlösen Sie über den Direktvermarkter, der dafür ein Entgelt verlangt. Für kleine Anlagen lohnt sich das nur, wenn dieses Entgelt niedrig ist. Fragen Sie deshalb Angebote mit allen Entgelten an und vergleichen Sie den Nettoerlös je Kilowattstunde mit 7,70 ct.
So sichern Sie sich die Vergütung
- Netzanschluss anmelden: Melden Sie die Anlage vor dem Bau bei Ihrem Netzbetreiber an. Er prüft den Anschluss und den Zähler.
- Inbetriebnahme dokumentieren: Das Datum bestimmt den Satz. Bewahren Sie das Inbetriebnahmeprotokoll des Installateurs auf.
- Volleinspeisung mitteilen: Wenn Sie den höheren Satz wollen, teilen Sie das vor der Inbetriebnahme in Textform mit.
- Im Marktstammdatenregister registrieren: Tragen Sie Anlage und Betreiber im Register der BNetzA ein.
- Abrechnung prüfen: Vergleichen Sie Abschläge und Abrechnung des Netzbetreibers mit dem Zählerstand der Einspeisung. Bei Abweichungen fragen Sie schriftlich nach.
Pflichten und Abzüge
- Gesamter Überschuss an den Netzbetreiber: Nach § 21 Abs. 2 EEG müssen Sie in der Einspeisevergütung den gesamten Strom, den Sie nicht in unmittelbarer Nähe verbrauchen und der durch ein Netz geleitet wird, dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen. Eine Teilnahme am Regelenergiemarkt mit dieser Anlage ist ausgeschlossen.
- Negative Strompreise: Nach § 51 Abs. 1 EEG 2023 sinkt der anzulegende Wert für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis auf null. Für Anlagen unter 100 kW gilt das nach § 51 Abs. 2 erst für Zeiträume nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem erhält. Für ältere Anlagen gelten Übergangsregeln; maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum.
- Registrierung: Stromerzeugungsanlagen sind im Marktstammdatenregister der BNetzA zu registrieren. Klären Sie Anmeldung und Zählerwechsel rechtzeitig mit Ihrem Netzbetreiber.
Wer Strom aus dem Netz zu Zeiten niedriger Börsenpreise beziehen will, kann zusätzlich einen Tarif mit Börsenstrompreis prüfen.
Was die EEG-Novelle für 2027 vorsieht
Stand 5. Oktober 2026: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf eines neuen EEG beschlossen. Er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026 vor und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Verbindlich wird das neue Recht erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt; bis dahin können sich alle Punkte noch ändern.
Der Entwurf sieht für Neuanlagen vor:
| Punkt | Inhalt des Regierungsentwurfs |
|---|---|
| Feste Einspeisevergütung | entfällt für Neuanlagen |
| Befristete Übergangszahlung | anzulegender Wert abzüglich 1 ct/kWh, bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats |
| Wer sie erhält | Inbetriebnahme 2027: unter 50 kW; 2028: unter 25 kW; 2029 und 2030: unter 7 kW |
| Ab Inbetriebnahme 2031 | keine Übergangszahlung, eingespeister Strom wird direkt vermarktet |
| Verlängerung | Die BNetzA soll die Übergangsphase per Festlegung verlängern können |
Stand: Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026 (§ 21, § 25 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 EEG 2027 sowie Begründung); geprüft am 5. Oktober 2026.
Welche anzulegenden Werte 2027 gelten würden und wie hoch die Übergangszahlung damit in Cent wäre, lässt sich erst nach Verkündung des Gesetzes und Veröffentlichung durch die BNetzA angeben. Für Ihre Planung heißt das: Geht die Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb, gelten die Sätze oben. Bei späterer Inbetriebnahme sollten Sie die Einspeisung vorsichtig mit wenig oder nichts ansetzen und den Eigenverbrauch in den Vordergrund stellen.
Häufige Fehler
- Bestelldatum statt Inbetriebnahme: Für den Satz zählt allein das Datum der Inbetriebnahme.
- Volleinspeisung nicht rechtzeitig mitgeteilt: Ohne Mitteilung in Textform gilt der niedrigere Satz.
- Einheitlicher Satz für große Anlagen: Über 10 kW wird anteilig gerechnet.
- Vergütung mit Strompreis verwechselt: Eine eingespeiste Kilowattstunde bringt 7,70 ct, eine selbst genutzte spart im Durchschnitt 37,97 ct.
Fazit zur aktuellen Einspeisevergütung
Bei Inbetriebnahme bis Ende 2026 erhalten kleine Dachanlagen 7,70 ct/kWh in der Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh in der Volleinspeisung. Der Satz ist nach § 25 EEG für 20 Jahre festgelegt, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Für fast alle Haushalte ist die Teileinspeisung mit hohem Eigenverbrauch wirtschaftlicher. Für Anlagen ab 2027 ist die künftige Vergütung offen, bis die EEG-Novelle verkündet ist. Rechnen Sie Ihr Vorhaben im PV-Rentabilitätsrechner mit und ohne Vergütung durch. Verbindliche Auskunft zu Anmeldung und Zahlung gibt Ihr Netzbetreiber; die geltenden Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Einspeisevergütung für eine 10-kW-Anlage?
Bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 und Montage auf einem Gebäude gelten 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das der Bestellung.
Wie lange bekomme ich die Einspeisevergütung?
Nach § 25 Abs. 1 EEG 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Bei gesetzlich bestimmtem Satz verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres; das Inbetriebnahmejahr kommt also hinzu. Der Satz bleibt über die gesamte Laufzeit gleich.
Was passiert bei negativen Strompreisen?
Nach § 51 EEG 2023 sinkt der anzulegende Wert für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis auf null. Für Anlagen unter 100 kW gilt das erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Welche Fassung für Ihre Anlage gilt, hängt vom Inbetriebnahmedatum ab.
Gibt es 2027 noch eine Einspeisevergütung?
Das ist Stand 5. Oktober 2026 offen. Die BNetzA weist darauf hin, dass das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist und die Nachfolgeregelung im Parlament beraten wird. Der Regierungsentwurf sieht für Neuanlagen statt der festen Vergütung eine befristete Übergangszahlung vor.
Amtliche Quellen & Belege
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze, Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- gesetze-im-internet.de: § 21 EEG 2023 (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- gesetze-im-internet.de: § 23c EEG 2023 (Anteilige Zahlung) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- gesetze-im-internet.de: § 25 EEG 2023 (Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- gesetze-im-internet.de: § 48 EEG 2023 (Solaranlagen) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- gesetze-im-internet.de: § 51 EEG 2023 (Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung (EEG 2027) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket (29.07.2026) (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
- Destatis: Strompreise für private Haushalte, 1. Halbjahr 2026 (externer Link, öffnet in neuem Tab) Zuletzt geprüft: 2026-10-05
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