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HausEnergieKompass

Balkonkraftwerk anmelden im MaStR

Redaktion HausEnergieKompass Zuletzt geprüft: Quellen: 6

Die Anmeldung eines Balkonkraftwerks ist seit dem Solarpaket vom Mai 2024 deutlich einfacher geworden. Statt Formularen beim Netzbetreiber genügt in den meisten Fällen ein Eintrag im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Wer ein Balkonkraftwerk anmelden möchte, muss allerdings die Leistungsgrenzen kennen, die richtige Frist einhalten und ein paar Daten griffbereit haben. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, was Sie eintragen, wann die Sonderregeln nicht gelten und was mit dem Stromzähler passiert. Am Ende wissen Sie, ob Ihr Gerät unter die vereinfachte Anmeldung fällt und welche Zustimmung Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer brauchen.

Ob Ihr Gerät unter die vereinfachte Regel fällt, prüfen Sie vorab mit der Checkliste zur Balkonkraftwerk-Anmeldung.

Wann die vereinfachte Anmeldung gilt

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert in § 3 Nr. 43 das Steckersolargerät: ein Gerät aus einem oder mehreren Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker für den Endstromkreis eines Haushalts. Für solche Geräte, die seit dem 16. Mai 2024 erstmals in Betrieb gegangen sind, gelten Sonderregeln. Sie greifen nur, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

BedingungGrenze oder VorgabeWas die Bundesnetzagentur dazu sagt
Modulleistunghöchstens 2.000 W in Summealle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle zählen zusammen
Wechselrichterleistunghöchstens 800 VA in Summemaßgeblich ist die höchste wählbare Leistung, nicht eine Drosselung
VergütungZuordnung zur „unentgeltlichen Abnahme“keine Einspeisevergütung für den eingespeisten Strom

Stand: Bundesnetzagentur, Seite „Balkon-Solaranlagen“; geprüft am 5. Oktober 2026.

Die Summenregel überrascht viele. Die Bundesnetzagentur nennt selbst ein Beispiel: Wer zwei Geräte mit je 600 VA Wechselrichterleistung an einem Zähler betreibt, kommt auf 1.200 VA und fällt aus den Sonderregeln heraus. Ebenso zählt bei einem Wechselrichter, der sich per Software auf 600 VA begrenzen lässt, aber 900 VA kann, der höhere Wert. Wurde ein solches Gerät mit dem gedrosselten Wert gemeldet, müssen die Angaben korrigiert werden.

Liegt Ihr Gerät über den Grenzen, ist es kein Fehler, aber ein anderes Verfahren: Dann gelten die allgemeinen Regeln für Solaranlagen mit Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber. Laut Umweltbundesamt darf eine solche Anlage nur eine Elektrofachkraft in Betrieb nehmen; im Gegenzug wäre dann auch eine Einspeisevergütung möglich.

Balkonkraftwerk anmelden: die Registrierung im Marktstammdatenregister

Die eigentliche Anmeldung erledigen Sie online im Marktstammdatenregister. Die Bundesnetzagentur stellt dafür eine eigene Registrierungshilfe für Balkonkraftwerke bereit (Stand 1. April 2024).

  1. Benutzerkonto anlegen. Sie registrieren sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und bestätigen den Link, den das System Ihnen schickt.
  2. Sich als Anlagenbetreiber eintragen. Sie legen sich als natürliche Person an.
  3. Die Einheit erfassen. Erfassen Sie das Balkonkraftwerk als neue Einheit. Das System schlägt als Anzeigenamen „Balkonkraftwerk“ vor; Sie können ihn ändern.
  4. Technische Daten eingeben. Gefragt werden Standort, Inbetriebnahmedatum, Modulleistung in Watt, Wechselrichterleistung und die Zählernummer. Das Register lässt bei der vereinfachten Erfassung höchstens 2.000 W und 800 W zu.
  5. Frage zum Speicher beantworten. Wenn Sie einen Batteriespeicher anschließen, fragt das Register ihn gesondert ab.
  6. Registrierung abschließen und Bestätigung speichern. Die Registrierungsbestätigung lässt sich als Dokument herunterladen. Bewahren Sie sie auf, etwa für Rückfragen des Netzbetreibers oder des Vermieters.

Die Zählernummer finden Sie auf dem Zähler selbst und in der Regel auf der Stromrechnung. Sie wird laut Registrierungshilfe vertraulich behandelt und nicht veröffentlicht; über sie ordnet der Netzbetreiber das Gerät dem richtigen Anschluss zu. Wer sich vertippt, kann die Daten im Register nachträglich korrigieren.

Welche Frist für die Anmeldung gilt

Nach § 5 Abs. 5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ist die Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme fällig. Eine Sonderfrist für Steckersolargeräte enthält die Verordnung nicht. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, an dem das Gerät erstmals Wechselstrom in das Hausnetz einspeist, in der Praxis also meist das erste Einstecken. Wer das Gerät im Winter kauft und erst im Frühjahr montiert, rechnet die Frist ab dem tatsächlichen Anschluss.

Warum die Meldung beim Netzbetreiber entfällt

Früher mussten Betreiber ihr Balkonkraftwerk zusätzlich beim Netzbetreiber anmelden, oft mit eigenen Formularen. Seit dem 16. Mai 2024 verbietet § 8 Abs. 5a EEG dem Netzbetreiber, für Steckersolargeräte innerhalb der Grenzen eine zusätzliche Meldung zu verlangen. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass der Netzbetreiber Standort und technische Daten automatisch über das Marktstammdatenregister erfährt.

Für Sie heißt das: Ein Formular des Netzbetreibers, das trotzdem zugeschickt wird, ist bei einem Steckersolargerät innerhalb der Grenzen keine Pflicht. Anders liegt es, wenn Sie die Grenzen überschreiten oder eine Einspeisevergütung möchten. Dann gelten die regulären Schritte, und der Netzbetreiber ist Ihr erster Ansprechpartner.

Balkonkraftwerk neben einer Dachanlage

Die „unentgeltliche Abnahme“ bedeutet: Sie erhalten für eingespeisten Strom kein Geld, der Netzbetreiber übernimmt dafür Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur liegt das meist im Interesse beider Seiten, weil der Aufwand sonst außer Verhältnis zu den kleinen Beträgen stünde. Pflicht ist diese Zuordnung nicht. Sie können nach dem Einbau eines Zweirichtungszählers auch die reguläre Einspeisevergütung wählen, verlieren damit aber die vereinfachten Regeln für Steckersolargeräte.

Interessant ist diese Wahl vor allem, wenn bereits eine Dachanlage am selben Netzanschluss hängt. Dann kann die Einspeisung beider Anlagen gemeinsam gemessen und nach § 24 Abs. 3 EEG im Verhältnis der installierten Modulleistung abgerechnet werden. Bleibt das Balkonkraftwerk in der unentgeltlichen Abnahme, sinkt der rechnerische Mischsatz, die Vergütung für den Anteil der Dachanlage bleibt aber erhalten.

Was mit dem alten Stromzähler passiert

Ein Zähler, der Strom in beide Richtungen nicht getrennt erfassen kann, muss getauscht werden, auch beim Balkonkraftwerk. § 10a EEG erlaubt aber, das Steckersolargerät schon vorher zu betreiben. Bis zum Tausch gelten die Messwerte des alten Zählers als richtig, selbst wenn er bei Einspeisung rückwärts läuft. Der Messstellenbetreiber muss den Tausch unverzüglich und ohne gesonderten Auftrag erledigen.

Wie schnell das gehen muss, beschreibt die Bundesnetzagentur so: in der Regel eine Frage von Wochen, höchstens von einigen Monaten, jedenfalls nicht von Jahren. Nach Angaben des Umweltbundesamts entstehen Ihnen für Tausch und Betrieb des neuen Zählers keine Mehrkosten gegenüber dem bisherigen Gerät. Unabhängig davon werden laut Umweltbundesamt im Rahmen des Rollouts bis 2032 alle alten Zähler ersetzt.

Technische Regeln für den Anschluss an der Steckdose

Die Anmeldung sagt nichts darüber, ob der Anschluss technisch in Ordnung ist. Dafür verweist das Umweltbundesamt auf die Anschlussnorm VDE-AR-N 4105 und die Produktnorm DIN VDE V 0126-95. Die wichtigsten Punkte haben wir zusammengefasst.

ThemaRegel nach Umweltbundesamt
Inbetriebnahme durch Laiennur bis 800 VA Wechselrichterleistung laut Typenschild oder Zertifikat
Schutzkontaktsteckernormgerecht nur bis 960 W Modulleistung und mit Gerät nach DIN VDE V 0126-95
über 960 W Modulleistungspezielle Energiesteckvorrichtung oder Festanschluss durch Elektrofachkraft
Anzahlnur ein selbst angemeldetes Steckersolargerät je Zähler

Stand: Umweltbundesamt, Seite „Steckersolargeräte“, aktualisiert am 18. März 2026; geprüft am 5. Oktober 2026.

Bei einem Gerät mit 2.000 W Modulleistung reicht der gewöhnliche Haushaltsstecker also nicht. Lassen Sie in diesem Fall eine Elektrofachkraft die Steckvorrichtung oder den festen Anschluss setzen. Arbeiten an der Hausinstallation gehören in die Hand von Fachbetrieben.

Zustimmung von Vermieter und Eigentümergemeinschaft

Die Registrierung ersetzt nicht die Erlaubnis für die Montage am Balkon. Steckersolargeräte sind inzwischen aber im Miet- und Wohnungseigentumsrecht ausdrücklich geregelt. Nach § 554 BGB können Mieterinnen und Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für ein Steckersolargerät erlaubt, es sei denn, sie sind ihm nicht zuzumuten. Für Wohnungseigentümer gibt § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte; über die Art der Ausführung entscheidet die Gemeinschaft.

Praktisch bedeutet das: Fragen Sie vor der Montage schriftlich an und beschreiben Sie Gerät, Befestigung und Kabelführung. Nach Einschätzung des Umweltbundesamts ist eine Ablehnung nur noch aus triftigem Grund möglich. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Checkliste: Daten für die Anmeldung vorbereiten

Die folgende Liste ist unsere Zusammenfassung für die Anmeldung eines typischen Geräts mit zwei Modulen. Sie ersetzt nicht die Angaben im Register.

  • Datenblatt bereit: Modulleistung in Watt (Summe aller Module)
  • Wechselrichterleistung laut Typenschild, nicht laut App-Einstellung
  • Summe aller Steckersolargeräte am selben Zähler geprüft (höchstens 2.000 W und 800 VA)
  • Zählernummer von Zähler oder Stromrechnung notiert
  • Datum der ersten Einspeisung festgehalten
  • Zustimmung von Vermieter oder Gemeinschaft liegt vor
  • Registrierung spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme abgeschlossen
  • Registrierungsbestätigung gespeichert

Wie viel Strom das Gerät danach liefert und wie schnell sich die Anschaffung rechnet, behandelt der Beitrag zum Ertrag eines Balkonkraftwerks. Wer über eine größere Dachanlage nachdenkt, findet dazu einen eigenen Überblick über Kosten und Rentabilität einer Photovoltaikanlage.

Häufige Fehler und was sich ändern kann

Die meisten Probleme entstehen nicht beim Ausfüllen, sondern bei der Einordnung des Geräts. Typische Fehler sind ein gedrosselter Wechselrichter, der mit dem niedrigen Wert eingetragen wird, ein zweites Gerät am selben Zähler, das die Summengrenze sprengt, oder ein vergessener Eintrag nach einem Umzug. Ziehen Sie mit dem Balkonkraftwerk um, ändern sich Standort und Zähler; passen Sie den Eintrag im Register an.

Zu beachten ist auch, dass die Sonderregeln nur für Geräte gelten, die seit dem 16. Mai 2024 erstmals in Betrieb gegangen sind. Für ältere Balkonkraftwerke bleiben die damaligen Regeln maßgeblich.

Was sich ändern kann: Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle (Bundestagsdrucksache 21/7867 vom 7. September 2026) hält die Grenzen von 2 kW und 800 VA für Steckersolargeräte bei und nimmt sie von der geplanten Einspeisebegrenzung für Dachanlagen aus. Stand 5. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen; ob die Ausnahme in der Endfassung bleibt, steht erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt fest.

Balkonkraftwerk in Österreich und der Schweiz

In Österreich gibt es kein Marktstammdatenregister. Dort melden Sie eine Kleinsterzeugungsanlage bis 800 W laut E-Control mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber; Einzelheiten stehen im Beitrag zur Meldung beim Netzbetreiber in Österreich. Für die Schweiz gelten eigene Vorgaben, die der Beitrag zum Balkonkraftwerk in der Schweiz erklärt.

Fazit zur Anmeldung des Balkonkraftwerks

Für ein Steckersolargerät bis 2.000 W Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung reicht in Deutschland der Eintrag im Marktstammdatenregister, spätestens einen Monat nach dem ersten Einstecken. Eine eigene Meldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr nötig, und das Gerät darf bis zum Zählertausch am alten Zähler laufen.

Als nächste Schritte bieten sich an: die Leistungsdaten am Typenschild prüfen, die Zustimmung von Vermieter oder Gemeinschaft einholen und die Registrierung mit Zählernummer abschließen. Ob Ihr Gerät die Grenzen einhält, klären Sie vorab mit der Checkliste zur Anmeldung. Bei Fragen zum Register ist die Bundesnetzagentur die zuständige Stelle, beim Zählertausch Ihr Messstellenbetreiber.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich mein Balkonkraftwerk zusätzlich beim Netzbetreiber anmelden?

Nein, solange es sich um ein Steckersolargerät innerhalb der Grenzen von 2.000 W Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung handelt und Sie keine Einspeisevergütung verlangen. Der Netzbetreiber erhält die Daten automatisch aus dem Marktstammdatenregister. Größere Anlagen laufen über das reguläre Verfahren beim Netzbetreiber.

Wo finde ich die Zählernummer für die Registrierung?

Die Zählernummer steht auf Ihrem Stromzähler und in der Regel auch auf der Stromrechnung. Das Marktstammdatenregister fragt sie ab, damit der Netzbetreiber den richtigen Zähler zuordnen kann. Sie wird nicht öffentlich angezeigt.

Darf ich das Balkonkraftwerk mit dem alten Ferraris-Zähler betreiben?

Ja, vorübergehend. Für Steckersolargeräte innerhalb der Leistungsgrenzen erlaubt das EEG den Betrieb vor dem Zählertausch. Der Messstellenbetreiber muss den Zähler danach unverzüglich und ohne gesonderten Auftrag gegen einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem tauschen.

Kann der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Mieterinnen und Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter ein Steckersolargerät erlaubt, es sei denn, die Maßnahme ist ihm nicht zuzumuten. Eine Zustimmung brauchen Sie also weiterhin. In Wohnungseigentümergemeinschaften gilt ein vergleichbarer Anspruch nach § 20 WEG.

Amtliche Quellen & Belege

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